FG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2017
5 K 1535/16
Normen:
AO § 237 Abs. 1;

Verpflichtung des Finanzamts zum Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 5 K 1535/16

DRsp Nr. 2018/8603

Verpflichtung des Finanzamts zum Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 zu verzichten.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, Herr Kl2, wurden in den Jahren 1984 bis 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Holding, Grundstücksverwaltung) und aus Vermietung und Verpachtung. Erben nach Kl2 sind die Klägerin, Kl3, Kl4 und Kl5.

Die Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 wurde vom Finanzamt zunächst wie folgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt:

VZ Bescheid vom festgesetzte ESt Nachzahlung (+) o. Erstattung (-) in DM Nachzahlung (+) o. Erstattung (-) in €
1984 02.06.1986 1.212.584 DM - 772.296 - 394.868,67
1985 10.07.1987 444.972 DM - 2.181.802 - 1.115.537,65
1986 20.06.1988 1.689.906 DM + 1.287.034 + 658.050,04
1987 16.08.1989 3.370.282 DM - 282.885 - 146.170,68

Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt am 19.04.1995 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1987. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.

Es ergaben sich folgende Erstattungen bzw. Nachzahlungen:

VZ Bescheid vom festgesetzte ESt (in DM)