Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.
a)
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung infolge von Karussellgeschäften die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnungen dadurch beseitigt wird, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den ihr erteilten Rechnungen rückgängig macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Korrektur des von der Klägerin vorgenommenen Vorsteuerabzugs lässt nur die Gefährdungslage hinsichtlich der der Klägerin erteilten Rechnung entfallen, nicht aber auch die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnung.
b)
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