BFH - Beschluss vom 17.07.2009
V B 2/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 258
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4013/05 AO

Verpflichtung des Finanzgerichts zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung und einem Rechtsgespräch vor der Entscheidung in Anbetracht des Begründungszwangs

BFH, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen V B 2/09

DRsp Nr. 2009/28779

Verpflichtung des Finanzgerichts zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung und einem Rechtsgespräch vor der Entscheidung in Anbetracht des Begründungszwangs

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

a)

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung infolge von Karussellgeschäften die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnungen dadurch beseitigt wird, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den ihr erteilten Rechnungen rückgängig macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Korrektur des von der Klägerin vorgenommenen Vorsteuerabzugs lässt nur die Gefährdungslage hinsichtlich der der Klägerin erteilten Rechnung entfallen, nicht aber auch die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnung.

b)