Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruht. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Mangel in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Mangel dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2.
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