BFH - Urteil vom 24.08.2011
VIII R 23/08
Normen:
EStG § 18 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst. aa § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst. bb ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2008/07/18
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2012/01/19
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 43/08

Verpflichtung des Finanzgerichts zur Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG bei der Besteuerung der Renteneinkünfte

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen VIII R 23/08

DRsp Nr. 2012/95015

Verpflichtung des Finanzgerichts zur Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG bei der Besteuerung der Renteneinkünfte

1. NV: Der --in der Vergangenheit zeitlich begrenzt mögliche-- freiwillige Eintritt in die Pflichtversicherung bei der BfA führt zur Besteuerung als Leibrente aus gesetzlicher Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. 2. NV: Bei Anwendung der sogenannten Öffnungsklausel, die eine Ausnahme von der Besteuerung nach dem Besteuerungsanteil vorsieht, wenn der Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten wurde, kommt es darauf an, für welche Jahre gezahlt wurde und nicht, in welchen --vor 2005 liegenden-- Jahren. 3. NV: Der aus der Öffnungsklausel folgende Ertragsanteil ist nur auf den Teil der Rente anzuwenden, der auf oberhalb der jeweiligen Betragsbemessungsgrenze geleisteten Beiträgen des Steuerpflichtigen beruht. 4. NV: Der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel (Zahlungsbeträge, zeitliche Zuordnung, Überschreitung der Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) ist vom Steuerpflichtigen durch eine auf den Einzelfall bezogene Bestätigung der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.

Rechtsfrage: