BFH - Beschluss vom 28.05.2009
III B 93/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1603/05

Verpflichtung des Gerichts zur Information der Beteiligten über den Verfahrensstoff als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III B 93/08

DRsp Nr. 2009/21099

Verpflichtung des Gerichts zur Information der Beteiligten über den Verfahrensstoff als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren am ... 1984 geborenen Sohn D Kindergeld. Auf ihre Weisung hin wurden die Zahlungen ab August 2001 auf ein Bankkonto des D geleistet. Im April 2003 verließ die Klägerin den gemeinsamen Haushalt. D wohnte beim Ehemann der Klägerin, von dem diese später geschieden wurde.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. Juli 2005 die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2002 auf und forderte von der Klägerin einen Betrag von 4 158 EUR zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.