Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde unter 2. bis 4. ihres Schriftsatzes vom 26. April 2011 nahezu wortgleich wie im Verfahren VIII B 23/11 begründen, hat die Beschwerde keinen Erfolg aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. August 2011 in jenem Verfahren, auf den insoweit verwiesen wird.
2. Hingegen ist die Beschwerde begründet, soweit die Kläger --auch verfahrensrechtlich-- fehlerhafte Rechtsfindung hinsichtlich der erklärten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin und des Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung des von der Mutter der Klägerin geerbten Grundstücks X-Straße rügen.
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