I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1997 bis 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Beamter und hat vier Kinder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre keine Kinderfreibeträge, da die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder bereits durch ausgezahltes Kindergeld bewirkt worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der er die Herabsetzung der Einkommensteuer auf jeweils 0 DM beantragte, ab.
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