BFH - Beschluss vom 28.05.2009
III B 30/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1637
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, I - 7/05 vom 18.12.2007,

Verpflichtung des Gesetzgebers zur Freistellung des nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnden Existenzminimums eines Steuerpflichtigen und seiner Familie

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III B 30/08

DRsp Nr. 2009/21098

Verpflichtung des Gesetzgebers zur Freistellung des nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnden Existenzminimums eines Steuerpflichtigen und seiner Familie

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1997 bis 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Beamter und hat vier Kinder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre keine Kinderfreibeträge, da die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder bereits durch ausgezahltes Kindergeld bewirkt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der er die Herabsetzung der Einkommensteuer auf jeweils 0 DM beantragte, ab.