Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Benennung von Zahlungsempfängern bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben
FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 6 K 249/15
DRsp Nr. 2016/16973
Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Benennung von Zahlungsempfängern bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.2. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert.3. Ein Benennungsverlangen kann auch dann ermessensgerecht sein, wenn das Finanzamt berechtigte Zweifel daran hat, dass der angebliche Rechnungssteller der tatsächliche Zahlungsempfänger ist.4. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine unübliche Abwicklung des Vertrages, kann die Gefährdungshaftung des § 160AO eintreten, ohne dass den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft.
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