BFH - Beschluss vom 30.06.2011
VII B 124/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; InsO § 292; AO § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1438/2008

Verpflichtung des Teuhänders zur Rückzahlung von ausgezahlten Steuerstattungen an den ehemaligen Insolvenzverwalter als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen VII B 124/10

DRsp Nr. 2011/17796

Verpflichtung des Teuhänders zur Rückzahlung von ausgezahlten Steuerstattungen an den ehemaligen Insolvenzverwalter als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Ob ein Treuhänder i.S.d. § 292 InsO als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO haftet, ist eine revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn das FG den Begriff des Leistungsempfängers entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Definition zugrunde gelegt hat. 2. NV: Auch wenn der BFH die Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen hat, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs. 3. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; InsO § 292; AO § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe