OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2021
34 U 84/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546; BGB § 199; BGB § 204;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 114 O 18/19

Verpflichtung des Vermittlers eines Anlagevermittlungsvertrags zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss des Interessenten tatsächlichen Umstände von besonderer Bedeutung; Qualifizierte Nachrangabrede in einem Darlehensvertrag; Darlehenshalber überlassene Beträge als Risikokapital

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 34 U 84/20

DRsp Nr. 2024/3264

Verpflichtung des Vermittlers eines Anlagevermittlungsvertrags zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss des Interessenten tatsächlichen Umstände von besonderer Bedeutung; Qualifizierte Nachrangabrede in einem Darlehensvertrag; Darlehenshalber überlassene Beträge als Risikokapital

Ein Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler zu einer korrekten und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten besonders wichtig sind. Die qualifizierte Nachrangabrede in den Darlehensverträgen vermittelt den darlehensweise überlassenen Beträgen den Charakter von Risikokapital, was zur Folge haben kann, dass sämtliche Darlehensansprüche dauerhaft nicht durchsetzbar sind. Die seitens des Anlagevermittlers vorzunehmende Aufklärung über die Risiken kann durch Übergabe eines Anlageprospektes erfolgen, sofern dies nach Form und Inhalt zur verständlichen und wahrheitsgetreuen Vermittlung geeignet ist.

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546;