Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffenen Urteil des Landgerichts Köln -
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1,
II.
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