BFH - Urteil vom 15.07.2020
I R 55/17
Normen:
KStG i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 7, Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 4, Satz 5;
Fundstellen:
BB 2021, 597
BFH/NV 2021, 545
DStR 2021, 660
DStRE 2021, 440
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1900/15

Verpflichtung einer im 100%igen Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft befindlichen GmbH zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG

BFH, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen I R 55/17

DRsp Nr. 2021/3581

Verpflichtung einer im 100%igen Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft befindlichen GmbH zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG

NV: Die sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 zur Anwendung kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 "vor dem 18.06.2008 nach anderen Grundsätzen" als nach § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 verfahren worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2017 – 6 K 1900/15 K aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 7, Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 4, Satz 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr (2009) als Gesellschafterin und Organträgerin in körperschaftsteuerrechtlichen Organschaften mit der A–AG, der B–AG, der C–GmbH, der D–GmbH sowie der E–GmbH verbunden. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt X. Es handelt sich um eine sog. Eigengesellschaft der Stadt.