Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet werden kann, an dem von der Klägerin zu 1) am dem 27. September 2010 beantragten Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention teilzunehmen.
Die Klägerin zu 1) ist eine in Spanien ansässige Kapitalgesellschaft, die in der Rechtsform einer Sociedad de responsabilidad limitada (SL) geführt wird. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um eine deutsche GmbH, die die Rechtsnachfolgerin der deutschen E AG (AG) ist. Die Klägerinnen sind verbundene Unternehmen, deren gemeinsame Mutter die spanische G S.L. ist. Diese wiederum wird von Herrn R beherrscht.
Während der Veranlagungszeiträume 2000-2006 war Herr R Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Vorstand der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2) war dessen damalige Ehefrau Frau S.
Die AG vertrieb "... Produkte", während die Tätigkeiten der SL sich im Wesentlichen in "Handels- und Marketingdienstleistungen" für die AG erschöpften. Für diese Tätigkeiten wurden der AG Vergütungen in Rechnung gestellt.
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