BFH - Beschluss vom 17.08.2011
X S 10/11 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FördG § 2 Nr. 2;

Verpflichtung eines Finanzgerichts zur Auseinandersetzung mit sämtlichen rechtlichen Überlegungen der Verfahrensbeteiligten in der Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen X S 10/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/19879

Verpflichtung eines Finanzgerichts zur Auseinandersetzung mit sämtlichen rechtlichen Überlegungen der Verfahrensbeteiligten in der Urteilsbegründung

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Erörterung der voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen. 2. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt vor, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen - selbständigen - prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel fehlt oder die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind. 3. NV: Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FördG § 2 Nr. 2;

Gründe