BFH - Beschluss vom 06.10.2011
I S 22/11
Normen:
AO § 360 Abs. 1; AO § 360 Abs. 3;

Verpflichtung eines Gerichts zum Eingehen auf jegliches Vorbringen der Beteiligten in der Begründung der Entscheidung

BFH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen I S 22/11

DRsp Nr. 2012/113

Verpflichtung eines Gerichts zum Eingehen auf jegliches Vorbringen der Beteiligten in der Begründung der Entscheidung

Normenkette:

AO § 360 Abs. 1; AO § 360 Abs. 3;

Gründe

I. Der Senat hat mit Urteil vom 20. April 2011 I R 97/10 (BFHE 233, 508, BStBl II 2011, 815) die Revision der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) gegen ein finanzgerichtliches Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Gegen das Senatsurteil haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt.