BFH - Beschluss vom 01.02.2012
VII B 234/11
Normen:
AO § 162; AO § 393 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 913
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 447/09

Verpflichtung eines Steuerpflichtigen durch Zwangsmittel zur Beschaffung ihm nicht vorliegender Unterlagen durch das Finanzamt trotz Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen VII B 234/11

DRsp Nr. 2012/7649

Verpflichtung eines Steuerpflichtigen durch Zwangsmittel zur Beschaffung ihm nicht vorliegender Unterlagen durch das Finanzamt trotz Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

1. NV: Das Erzwingungsverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO verbietet die Anwendung von Zwangsmitteln nicht nur im Strafverfahren, sondern bereits im Besteuerungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Zur Selbstbezichtigung könnte die geforderte Mitwirkung nur dann werden, wenn der Kläger --falls er eine Steuerstraftat begangen oder versucht haben sollte-- nicht den Weg der strafbefreienden Selbstanzeige wählte. Diese Möglichkeit steht ihm offen, solange die Steuerfahndung noch keinen konkreten Tatverdacht gegen den Kläger hat, so dass keiner der die Straffreiheit ausschließenden Fälle des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.