Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2014 -
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. März 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, ihr zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine namentliche Aufstellung aller Mieter in Studentenwohnheimen vorzulegen, die vom Kläger auf dem Gebiet der Beklagten betrieben werden.
Der Kläger ist ein durch Gesetz errichtetes Studentenwerk, dessen Aufgabe insbesondere im Betrieb von Studentenwohnheimen besteht. Im Stadtgebiet der Beklagten betrieb der Kläger im Jahr 2012 die Wohnheime "B" (jetzt: "G") sowie "A". Das letztgenannte Wohnheim wird seit dem Sommer 2015 nicht mehr betrieben.
1. 2. 3.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|