Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger schloss mit dem Beklagten und dessen Sohn am 6. März 2006 einen Privatdarlehensvertrag über 60.000 €, wonach der Darlehensbetrag am 8. September 2006 zurückgezahlt und die vereinbarten Zinsen gezahlt werden sollten. Eingeklagt hat der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen erst im Jahr 2012. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Verurteilung des Beklagten erreichen möchte.
Die Revision hat Erfolg.
I.
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