Der Nachforderungsbescheid vom 10. August 2015 und der Einspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks (sog. "R.-Restaurantschecks").
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in P. hat und über einen weiteren Standort in Q. verfügt. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin bis zu 21 Mitarbeiter.
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