VGH Bayern - Urteil vom 08.10.2009
4 B 08.1790
Normen:
BGB § 918 Abs. 2 S. 2; EWS § 4 Abs. 2; EWS § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 06.1734

Verpflichtung von Grundstückseigentümern einer Gemeinde zur Duldung der Errichtung, Unterhaltung und zum Belassen eines gemeindlichen Abwasserkanals; Voraussetzungen für die Erschließung eines Grundstücks durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung; Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Vorderliegergrundstück und einem Hinterliegergrundstück

VGH Bayern, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 4 B 08.1790

DRsp Nr. 2009/24972

Verpflichtung von Grundstückseigentümern einer Gemeinde zur Duldung der Errichtung, Unterhaltung und zum Belassen eines gemeindlichen Abwasserkanals; Voraussetzungen für die Erschließung eines Grundstücks durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung; Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Vorderliegergrundstück und einem Hinterliegergrundstück

1. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 5 Abs. 1 EWS i.V.m. § 4 Abs. 2 EWS erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden.2. Ein Grundstück ist durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Regel dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, durch die ein zur Einrichtung gehörender Entsorgungsstrang verläuft. Es ist weiterhin dann erschlossen, wenn ein solcher Entsorgungsstrang bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist oder wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert ist.