FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2019
1 K 1053/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ZEV 2020, 383

Verpflichtung zu Barleistungen des Hoferben an den überlebenden Ehegatten des bisherigen Hofeigentümers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 1 K 1053/17

DRsp Nr. 2020/6997

Verpflichtung zu Barleistungen des Hoferben an den überlebenden Ehegatten des bisherigen Hofeigentümers

Die sich aus § 23 Abs. 2 und 3 HöfeO RP ergebende Verpflichtung zu Barleistungen des Hoferben an den überlebenden Ehegatten des bisherigen Hofeigentümers stellt bei Fehlen von einzelvertraglichen Regelungen keinen besonderen Verpflichtungsgrund für Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2007 dar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Klägerin wird gemäß § 25 Einkommensteuergesetz - EStG - einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Inhaberin des Weinguts X in N Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.