FG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2016
2 V 202/16
Normen:
AO § 145; AO § 146; AO § 147; AO § 162;

Verpflichtung zum Zurverfügungstellen von Programmen zur Lesbarmachung der Daten im Rahmen der elektronischen Bereitstellung von Buchführungsdaten

FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 2 V 202/16

DRsp Nr. 2017/865

Verpflichtung zum Zurverfügungstellen von Programmen zur Lesbarmachung der Daten im Rahmen der elektronischen Bereitstellung von Buchführungsdaten

1. Die elektronische Bereitstellung von Buchführungsdaten umfasst auch die Verpflichtung, Programme zur Lesbarmachung der Daten zur Verfügung zu stellen.2. Es stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar, wenn Handbücher, Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren, und sonstige Organisationsunterlagen des benutzten Kassensystems nicht vorgelegt werden können.3. Die Methode der Quantilschätzung ist grundsätzlich geeignet, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung unter Heranziehung der betriebseigenen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen. Da die Quantilschätzung denklogisch immer zu einem Mehrergebnis führt, bildet sie nur dann eine sachgerechte Schätzungsgrundlage, wenn aus anderen Gründen fest steht, dass die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig ist.

Normenkette:

AO § 145; AO § 146; AO § 147; AO § 162;

Tatbestand