Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Abgabe von Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 3 AStG verpflichtet ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Sie ist unmittelbar an der im Jahr 2008 gegründeten B Holding S.a.r.l. (im folgenden: Holding) mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Die Beteiligung der Klägerin an der Holding beläuft sich auf ein Drittel. Weitere Gesellschafter der Holding sind jeweils zu einem Drittel die C AG (im folgenden: AG) mit Sitz in Deutschland und die D Holding S.a.r.l. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen unter irgendwelcher Form an anderen in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser Beteiligungen.
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