FG Hessen - Urteil vom 12.11.2020
4 K 832/18
Normen:
AStG § 18 Abs. 3;

Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 832/18

DRsp Nr. 2021/7770

Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

Orientierungssätze: Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG besteht unabhängig davon, ob die Hinzurechnungsbesteuerung tatsächlich eingreift.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Abgabe von Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 3 AStG verpflichtet ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Sie ist unmittelbar an der im Jahr 2008 gegründeten B Holding S.a.r.l. (im folgenden: Holding) mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Die Beteiligung der Klägerin an der Holding beläuft sich auf ein Drittel. Weitere Gesellschafter der Holding sind jeweils zu einem Drittel die C AG (im folgenden: AG) mit Sitz in Deutschland und die D Holding S.a.r.l. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen unter irgendwelcher Form an anderen in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser Beteiligungen.