FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2020
13 K 258/19
Normen:
AO § 258; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4;

Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen Raten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 13 K 258/19

DRsp Nr. 2021/12866

Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen Raten

Normenkette:

AO § 258; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4;

Tbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, einen Kindergelderstattungsbetrag in monatlichen Raten zu begleichen.

Die Klägerin ist aufgrund eines Aufhebung- und Rückforderungsbescheids vom 31. Juli 2014 verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 6.2xx,xx € an die Familienkasse zurückzuzahlen. Ausweislich des Bescheids ist die Klägerin der Aufforderung, Nachweise über Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz beizubringen, nicht nachgekommen. Deshalb geht die Familienkasse davon aus, dass der Forderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zugrunde liegt.

Die Klägerin beantragte für den Erstattungsbetrag Ratenzahlung.

Das Hauptzollamt A teilte am 14. November 2014 mit, dass die Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Vollstreckungsschuldnerin biete aber Teilzahlungen aus unpfändbarem Vermögen an.