LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2017
L 3 R 59/16
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1395/12

Verpflichtung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiger SelbständigerRegelungen eines ursprünglichen Bescheides wiederholender VerwaltungsaktFehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 3 R 59/16

DRsp Nr. 2017/10337

Verpflichtung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiger Selbständiger Regelungen eines ursprünglichen Bescheides wiederholender Verwaltungsakt Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung

1. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine neue Sachentscheidung im Sinne einer Regelung nicht vorliegt, wenn nur auf den Inhalt früherer Bescheide verwiesen wird oder wenn unangefochtene oder unanfechtbar gewordene Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide in den späteren Bescheid übernommen werden. 2. Der lediglich die Regelungen des ursprünglichen Bescheides wiederholende Verwaltungsakt kann, da er insoweit keine neuen selbständigen Regelungen enthält, hinsichtlich der lediglich wiederholten Regelungen nicht mehr mit Rechtsbehelfen, die sich gegen den Anspruch wenden, angefochten werden. 3. Eine Klage, mit welcher die Aufhebung eines solchen lediglich wiederholende Regelungen enthaltenden Verwaltungsaktes, von denen keine selbständige Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ausgeht, begehrt wird, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Tatbestand: