BFH - Beschluss vom 09.02.2011
I B 151/10
Normen:
AO § 200 Abs. 1 S. 2; AO § 147 Abs. 1; AO § 147 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 156
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 357/10 AO

Verpflichtung zur Einräumung eines Lesezugriffs auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem i.R.e. Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I B 151/10

DRsp Nr. 2011/6294

Verpflichtung zur Einräumung eines Lesezugriffs auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem i.R.e. Außenprüfung

NV: Es ist nicht i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, dass "nicht für Buchhaltungszwecke unterhaltene EDV-Systeme (Datenmanagementsysteme) als Datenverarbeitungssysteme i.S. der AO " anzusehen sind und dass das "Digitalisieren, Scannen und Speichern von papierenen Eingangsrechnungen als 'Erstellen von Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems'" i.S. des § 147 Abs. 6 Satz 1 AO tatbestandsmäßig ist. Diese Rechtsfragen sind durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 26. September 2007 I B 53, 54/07 (BFHE 219, 19 BStBl II 2008, 415) und Folgerechtsprechung des BFH in ausreichendem Maße geklärt.

Normenkette:

AO § 200 Abs. 1 S. 2; AO § 147 Abs. 1; AO § 147 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Rahmen einer Außenprüfung eine Verpflichtung besteht, einen Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem einzuräumen, um dort digitalisierte Eingangsrechnungen einsehen zu können.