Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Juli 2022 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.
I.
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