BVerwG - Urteil vom 20.04.2023
2 C 18.21
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; HmbVerf Art. 53 Abs. 1; HmbBG § 25 S. 1 und S. 2 Nr. 4; HmbLVO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1423
ZBR 2023, 417
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2489/16
OVG Hamburg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 186/19

Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe

BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 2 C 18.21

DRsp Nr. 2023/10537

Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe

1. Die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis richtet sich nach dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltenden Recht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112).2. Das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage heilt eine Rechtsverordnung nicht, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist.

Tenor

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2021 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; HmbVerf Art. 53 Abs. 1; HmbBG § 25 S. 1 und S. 2 Nr. 4; HmbLVO § 5 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.