Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2021 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
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Die Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
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