BFH - Beschluss vom 11.03.2004
VI B 26/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 957
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13/00

Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung: Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VI B 26/03

DRsp Nr. 2004/6242

Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung: Arbeitslohn

Die dauerhaft verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den ArbG führt beim ArbN grds. zum Arbeitslohn, sofern das von ihm zu entrichtende Entgelt unter dem Sachbezugswert liegt. Das gilt auch dann, wenn der ArbN verpflichtet ist, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 1, 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 als Polizeianwärter Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der gewährten Gemeinschaftsverpflegung die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt (hier: 845 DM) als Arbeitslohn. Der Einspruch und die Klage, mit denen geltend gemacht wurde, ein diesbezüglicher Vorteil sei dann nicht Ertrag der Arbeit, sondern liege im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn --wie hier-- der Anwärter aufgrund Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Inneren verpflichtet sei, an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, hatten keinen Erfolg.