Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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