LG Frankfurt/Oder, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 63/15
OLG Brandenburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 18/16
Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als ein besonders bedeutsames Geschäft hinsichtlich Herbeiführens eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu dessen Vornahme durch den Geschäftsführer; Analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH
BGH, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen II ZR 364/18
DRsp Nr. 2019/5084
Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als ein besonders bedeutsames Geschäft hinsichtlich Herbeiführens eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu dessen Vornahme durch den Geschäftsführer; Analoge Anwendung des § 179aAktG auf die GmbH
a) § 179aAktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar.b) Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält.c) Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.
Tenor
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