I.1. Der Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, produzierte im Streitjahr 1989 Lacke und Lackfarben. Sie wies erstmals in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitende Rohstoffe und Fertigwaren aus. Bereits 1983 hatte sie die Verpflichtung zur Abfallbeseitigung einer Drittfirma übertragen, von der sie auch Abfallbehälter gemietet hatte. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport der von der Rückstellung betroffenen Abfälle hatte die Klägerin zum Bilanzstichtag noch nicht erteilt.
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