BFH - Beschluß vom 09.09.1998
I R 6/96
Normen:
EGV Art. 177, 189 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB §§ 238 ff. ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BB 1999, 415
BFH/NV 1999, 545
BFHE 187, 215
BStBl II 1999, 129
DB 1999, 259
GmbHR 1999, 362
Vorinstanzen:
FG Münster,

Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH bei Bilanzsteuerfragen?

BFH, Beschluß vom 09.09.1998 - Aktenzeichen I R 6/96

DRsp Nr. 1999/801

Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH bei Bilanzsteuerfragen?

»Der I. Senat des BFH legt dem Großen Senat folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung vor: Ist der BFH verpflichtet, Fragen nach dem Inhalt von Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom 25. Juli 1978 (ABlEG Nr. L 222) dem EuGH vorzulegen?«

Normenkette:

EGV Art. 177, 189 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB §§ 238 ff. ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I.1. Der Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, produzierte im Streitjahr 1989 Lacke und Lackfarben. Sie wies erstmals in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitende Rohstoffe und Fertigwaren aus. Bereits 1983 hatte sie die Verpflichtung zur Abfallbeseitigung einer Drittfirma übertragen, von der sie auch Abfallbehälter gemietet hatte. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport der von der Rückstellung betroffenen Abfälle hatte die Klägerin zum Bilanzstichtag noch nicht erteilt.