BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 84/96
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 318

Verpflichtungsklage; Aussetzung

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 84/96

DRsp Nr. 1999/631

Verpflichtungsklage; Aussetzung

1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung. Das FG muss bei seiner Ermessenausübung prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen. 2. Wird der Erlass eines Änderungsbescheides begehrt, so ist das Verfahren grds. auszusetzen, bis über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid, dessen Änderung begehrt wird, unanfechtbar entschieden ist.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen höher als erklärt fest.

Wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig, wäre der erklärte Betrag zutreffend gewesen. Mit Schreiben vom 12. April 1995 --etwa vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist-- wandten sich die durch einen Steuerberater vertretenen Kläger an das FA, wiesen auf den Fehler hin und beantragten die Korrektur des Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA lehnte den Erlaß eines Änderungsbescheids ab. Der Einspruch blieb erfolglos.