FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2003
5 K 465/01
Normen:
AO § 10 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 26 S. 1 ; AO § 367 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 101 ; FGO § 6 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 6 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ;

Verpflichtungsklage gegen das bisher örtlich zuständige FA bei Wechsel der Zuständigkeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung und Erlass der Einspruchsentscheidung durch das nunmehr unzuständige FA; Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Vollsenat

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 465/01

DRsp Nr. 2003/12461

Verpflichtungsklage gegen das bisher örtlich zuständige FA bei Wechsel der Zuständigkeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung und Erlass der Einspruchsentscheidung durch das nunmehr unzuständige FA; Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Vollsenat

1. Eine gegen das bisher örtlich zuständige FA gerichtete Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann keinen Erfolg haben, wenn wegen eines Wechsels des Orts der Geschäftsleitung der Klägerin für das Finanzamt zweifelsfrei erkennbar vor Erlass der Einspruchsentscheidung ein anderes, zum Bereich eines anderen Bundeslandes gehörendes FA örtlich zuständig geworden ist, deswegen dem vorher zuständigen FA die Verwaltungskompetenz zum Erlass des Feststellungsbescheids fehlt, dieses aber trotz des Zuständigkeitswechsels noch eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen hat. 2. Eine gegen das nunmehr örtlich unzuständige, aber nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO weiter passiv legitimierte FA gerichtete Klage kann nur mit dem Antrag Erfolg haben, die Sache unter Aufhebung der ablehnenden Einspruchsentscheidung an das nunmehr zuständige FA abzugeben.