BFH - Beschluss vom 05.04.2005
VIII B 185/04
Normen:
AO § 183 ; EStG § 15a ; FGO § 48 § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1492
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1831/03

Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG, Einspruch für vollbeendete PersG

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 185/04

DRsp Nr. 2005/10548

Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG, Einspruch für vollbeendete PersG

1. AdV für einen Feststellungsbescheid nach § 15 a Abs. 4 EStG kann auch von der PersG gestellt werden, sofern die Feststellung des verrechenbaren Verlusts mit den Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden wurde.2. Zur Auslegung eines Einspruchs nach Vollbeendigung einer KG.

Normenkette:

AO § 183 ; EStG § 15a ; FGO § 48 § 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) --im Folgenden auch K-- war im Jahre 1994 alleiniger Gesellschafter der S-GmbH (Stammkapital 1 Mio. DM), an die er --als Besitzunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung-- ein Grundstück vermietete. Im Dezember 1996 wurde die S-GmbH, an der K aufgrund verschiedener Anteilsveräußerungen nur noch zu 58 v.H. beteiligt war, mit steuerrechtlicher Wirkung zum 30. Oktober 1996 in die S-GmbH & Co. KG (S-KG) formwechselnd umgewandelt. Der Antragsteller übernahm als Kommanditist eine Hafteinlage in Höhe von 5 800 DM.