BFH - Urteil vom 14.03.2024
IV R 1/24 (IV R 7/21)
Normen:
UmwStG 2006 § 2; UmwStG 2006 § 20 Abs. 5; UmwStG 2006 § 20 Abs. 6.; UmwStG 2006 § 24 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 11255/17

Verrechnung des Gewerbeverlusts der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Erhebungszeitraum mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen IV R 1/24 (IV R 7/21)

DRsp Nr. 2024/6009

Verrechnung des Gewerbeverlusts der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Erhebungszeitraum mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften

NV: Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewerbeertrag nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat. Entsprechendes gilt für den auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.10.2019 - 7 K 11255/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 2; UmwStG 2006 § 20 Abs. 5; UmwStG 2006 § 20 Abs. 6.; UmwStG 2006 § 24 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der Gewerbeverlust der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Erhebungszeitraum verrechnet werden kann, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt.