BFH - Urteil vom 14.03.2024
IV R 6/21
Normen:
UmwStG 2006 § 2 Abs. 4; UmwStG 2006 § 20 Abs. 5; UmwStG 2006 § 20 Abs. 6; UmwStG 2006 § 24 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2024, 1000
DB 2024, 1248
NWB 2024, 1305
StX 2024, 283
GmbH-Stpr. 2024, 182
StuB 2024, 407
DStRE 2024, 634
GmbH-StB 2024, 172
ZIP 2024, 1473
BFH/NV 2024, 859
EStB 2024, 197
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 11111/17

Verrechnung des (laufenden) Verlusts der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften in dem Jahr mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag

BFH, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen IV R 6/21

DRsp Nr. 2024/6011

Verrechnung des (laufenden) Verlusts der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften in dem Jahr mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag

Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.10.2019 - 7 K 11111/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 2 Abs. 4; UmwStG 2006 § 20 Abs. 5; UmwStG 2006 § 20 Abs. 6; UmwStG 2006 § 24 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der (laufende) Verlust der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Jahr verrechnet werden kann, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt.