FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2018
13 K 93/16 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2019, 153
DStRE 2019, 182

Verrechnung des Verlusts aus einer Enteignung von Anleihen mit den übrigen Einkünften

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 13 K 93/16 E

DRsp Nr. 2018/17482

Verrechnung des Verlusts aus einer Enteignung von Anleihen mit den übrigen Einkünften

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 09.07.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen die Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) um 35.348,15 € erhöht werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, erwarb am 14.01.2013 bei der C Bank über die Börse Amsterdam das Wertpapier D im Nennwert von 50.000 € zu einem Kaufpreis von 35.250 € zzgl. 98,15 € Nebenkosten und Stückzinsen von 785,96 €. Es handelte sich dabei um eine nachrangige Anleihe der niederländischen E Bank.

Das Wertpapier wurde am 31.01.2013, 17:53 Uhr, an der Börse Stuttgart mit 54,8% des Nennwerts gehandelt.