Streitig ist, ob Einlagen, die der Kläger im Jahr 1994 und 1995 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können, so dass Verlustanteile folgender Wirtschaftsjahre bis zur Höhe des nicht verbrauchten Einlageanteils als ausgleichsfähige Verluste zu qualifizieren sind.
Der Kläger war Kommanditist der ... (KG) sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der ... (GmbH). Am Gewinn und Verlust der KG waren die GmbH nicht, der Kläger mit 55 % und der Kommanditist A. B. mit 45 % beteiligt. Die KG betrieb ein Bauunternehmen. Am 06.02.1997 stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht C. einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 01 .04.1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet; das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.
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