Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftssteuerbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein Betrag in Höhe von 464.141,64 € für übernommene Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz abzuziehen ist sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass ein Verlustvortrag nach §
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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