FG Hessen - Beschluss vom 30.03.2006
6 V 1359/05
Normen:
FGO § 69 ; AO § 191 § 34 ;

Verrechnungsguthaben; Grobe Fahrlässigkeit; Sicherheitsleistung; Haftungsbescheid; Bescheiddatum - Grobe Fahrlässigkeit bei Vertrauen auf vorhandenes Verrechnungsguthaben

FG Hessen, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 6 V 1359/05

DRsp Nr. 2006/29568

Verrechnungsguthaben; Grobe Fahrlässigkeit; Sicherheitsleistung; Haftungsbescheid; Bescheiddatum - Grobe Fahrlässigkeit bei Vertrauen auf vorhandenes Verrechnungsguthaben

1. Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers liegt vor, wenn die einbehaltene Steuer nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist, weil der Geschäftsführer auf die Verrechnung mit einem Guthaben vertraut, einen entsprechenden Verrechnungsantrag jedoch nicht gestellt hat. 2. Die falsche Angabe eines Bescheiddatums führt nicht zur Unwirksamkeit des Haftungsbescheides, wenn der Antragsteller erkennen konnte, worauf sich der Haftungsbescheid bezieht. 3. Eine Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten.

Normenkette:

FGO § 69 ; AO § 191 § 34 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 27.04.2000 und vom 21.12.2004, mit denen der Antragsteller für Umsatzsteuern der Firma F GmbH (Rechtsnachfolgerin der F OHG) in Haftung genommen wird.