FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2004
13 K 51/01
Normen:
AO (1977) § 222 § 5 § 150 Abs. 2 ;

Verrechnungsstundung; Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der Steuererklärung; Ermessen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 51/01

DRsp Nr. 2006/20563

Verrechnungsstundung; Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der Steuererklärung; Ermessen

1. Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch auf Grund einer Steuererklärung ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht. 2. Die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag auch dann, wenn der Steuerpflichtige - rechtsirrtümlich - annimmt, der Inhalt der abzugebenden Erklärung hänge vom Ausgang eines noch anhängigen Klageverfahrens ab. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seinen Irrtum aufzuklären.

Normenkette:

AO (1977) § 222 § 5 § 150 Abs. 2 ;

Tatbestand: