FG Münster - Urteil vom 08.04.2008
11 K 6309/02 AO
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; AO § 46 ;

Verrechung von Erstattungsansprüchen

FG Münster, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 6309/02 AO

DRsp Nr. 2008/12305

Verrechung von Erstattungsansprüchen

Zur Abgrenzung der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs von dem Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; AO § 46 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids und dabei insbesondere die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, Einkommensteuer(ESt)-Guthaben der Kläger mit Steuerschulden der T GmbH zu verrechnen.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als technischer Betriebsleiter der T GmbH Handelsgesellschaft für Technik und Instrustrie (im Folgenden: T genannt), deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M - der Bruder des Klägers - war. Sowohl die Kläger als auch die T wurden von dem Steuerberater G steuerlich betreut.