FG Berlin - Urteil vom 15.08.2002
1 K 1294/00
Normen:
AO § 108 Abs. 1 ; AO § 108 Abs. 3 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 103 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 55
EFG 2003, 8

Versäumnis der Klagefrist, wenn rechtzeitige Zustellung der Einspruchsentscheidung auf Grund einer dem Prozeßbevollmächtigen zuzurechnenden Vereinbarung mit der Deutschen Post AG unterbleibt

FG Berlin, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 1294/00

DRsp Nr. 2003/507

Versäumnis der Klagefrist, wenn rechtzeitige Zustellung der Einspruchsentscheidung auf Grund einer dem Prozeßbevollmächtigen zuzurechnenden Vereinbarung mit der Deutschen Post AG unterbleibt

Ist nach den Feststellungen des Gerichts zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung an einem bestimmten Tag hätte zugestellt werden können und dies nur auf Grund einer dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden Vereinbarung mit der Deutschen Post AG unterblieben ist, so ist dies einem Zugang gleichzusetzen.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1 ; AO § 108 Abs. 3 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 103 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt die tatsächliche und materiell-rechtliche Frage zugrunde, ob die Klägerin zusammen mit einer Frau H. im Jahr 1991 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - einen Frisiersalon betrieben hat.