FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2005
1 K 500/00
Normen:
FGO § 133a § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1712

Versäumter Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 500/00

DRsp Nr. 2005/15946

Versäumter Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache

Hat das FG nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt, ist eine Anhörungsrüge des FA gegen die Kostenentscheidung, mit der es geltend macht, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, unbegründet, wenn das FA eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ohne einen Kostenantrag zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, einen bei Abgabe der Erledigungserklärung versäumten Kostenantrag nachzureichen.

Normenkette:

FGO § 133a § 138 ;

Tatbestand:

I.

Der Beklagte (Bekl.) half der Klage mit Bescheiden vom 02. März 2005 ab. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2003 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin (Kl.) beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen.

Mit Beschluss des (damaligen) Berichterstatters vom 31. März 2005 wurden die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Bekl. auferlegt. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass den Sachanträgen der Kl. bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden sei (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Der Bekl. beantragt nunmehr sinngemäß,

das Verfahren fortzuführen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.