BGH - Beschluss vom 17.09.2019
AnwZ (Brfg) 43/19
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 66/17

Versäumung der Antragsbegründungsfrist i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/19

DRsp Nr. 2019/15199

Versäumung der Antragsbegründungsfrist i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. August 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 28. oder jedenfalls am 29. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2019, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 29. Januar 2019, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.