FG Hamburg - Urteil vom 04.05.2005
V 71/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 110 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1559

Versäumung der Antragsfrist auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wegen Krankheit

FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen V 71/02

DRsp Nr. 2006/11610

Versäumung der Antragsfrist auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wegen Krankheit

Krankheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch verhindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Amalgambelastung und ein Mineralmangel führt nicht zu einem Krankheitszustand, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass man nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige Person mit der Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 wegen Versäumens der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.