FG Köln - Urteil vom 18.01.2017
2 K 659/15
Normen:
EStG § 43b; EStG § 50d Abs. 1 S. 10;
Fundstellen:
EFG 2017, 842
IStR 2017, 875

Versäumung der Antragsfrist im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 2 K 659/15

DRsp Nr. 2017/5026

Versäumung der Antragsfrist im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 27.026 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 43b; EStG § 50d Abs. 1 S. 10;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig, ob der Klägerin bezüglich der Streitjahre 2007 und 2008 ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zusteht. Dabei ist insbesondere problematisch, ob die Antragsfrist versäumt wurde.

Die Klägerin ist in Tschechien ansässig und zu 100 % Anteilseignerin der A GmbH (B/Deutschland).

Im Jahre 2011 wurde bei der A GmbH für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt F durchgeführt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte das Finanzamt F den Steuerberatern der A GmbH die Prüfungsergebnisse mit. Wesentliche Prüfungsfeststellung war die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen der A GmbH an die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009. Dementsprechend erließ das Finanzamt F am 27. Juni 2012 geänderte Steuerbescheide. Hierzu gehörte unter anderem ein Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2007, 2008 und 2009, in dem die Kapitalertragsteuer wie folgt festgesetzt wurde:

Jahr KapESt SolZ
2007 19.883 € 1.094 €
2008 43.752 € 2.406 €
2009 18.488 € 1.017 €
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