BFH - Beschluss vom 27.07.2011
IV B 131/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3198/08

Versäumung der Begründungsfrist einer Beschwerde wegen Außerfunktionssetzens einer elektronischen Fristenkontrolle im Zuge der Neuinstallation eines Rechners; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen IV B 131/10

DRsp Nr. 2011/16385

Versäumung der Begründungsfrist einer Beschwerde wegen Außerfunktionssetzens einer elektronischen Fristenkontrolle im Zuge der Neuinstallation eines Rechners; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist

NV: Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Wird eine elektronische Fristenkontrolle - z.B. im Zuge einer Neuinstallation des Rechners - außer Funktion gesetzt, müssen sie sich entweder selbst rechtzeitig vergewissern, dass die Fristenkontrolle wieder funktioniert, oder die Einhaltung der laufenden Fristen in anderer Form sicherstellen. Es genügt nicht, die erforderliche erneute Aktivierung der elektronischen Fristenüberwachung einem vertrauenswürdigen und ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter zu übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.