VGH Bayern - Beschluss vom 22.08.2017
11 BV 17.891
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 4; VwGO S. 5; VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1; VwGO S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 53 Abs. 2; BGB § 278;

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unvorhersehbare Erkrankung der Prozessbevollmächtigten; Organisationsverschulden; Wiedereinsetzung (abgelehnt); Zurechnung von Verschulden des Büropersonals

VGH Bayern, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 11 BV 17.891

DRsp Nr. 2017/15560

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unvorhersehbare Erkrankung der Prozessbevollmächtigten; Organisationsverschulden; Wiedereinsetzung (abgelehnt); Zurechnung von Verschulden des Büropersonals

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 4; VwGO S. 5; VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1; VwGO S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 53 Abs. 2; BGB § 278;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 8. September 2016 entzog das Landratsamt München dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins auf. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. März 2017, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. März 2017, ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.